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Muss man auf diesen öffentlichen Auftrag antworten: wie man eine Go/No-Go-Entscheidung trifft

Eine Go/No-Go-Entscheidung bei einem öffentlichen Auftrag fällt man vor dem Schreiben, indem man Bedarf, Kapazitäten, Kriterien, Aufwand und Wert gegenüberstellt.

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Was ist eine Go/No-Go-Entscheidung bei einem öffentlichen Auftrag?

Eine Go/No-Go-Entscheidung ist die früh getroffene Entscheidung, auf einen öffentlichen Auftrag zu antworten oder nicht, anhand einer schnellen Analyse der Vergabeunterlagen. Sie fällt, bevor der Schreibaufwand betrieben wird, anhand inhaltlicher Kriterien: Entspricht der Bedarf dem, was das Unternehmen kann, sind die Bedingungen tragbar, lohnt sich der Einsatz. Das ist eine Entscheidung der Disziplin, nicht der Begeisterung.

Auf alles zu antworten zerstreut den Aufwand und senkt die Qualität jeder Antwort; eine klarsichtige Go/No-Go-Entscheidung bündelt die Kraft auf die Aufträge, die man tatsächlich gewinnen kann.

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Anhand welcher Kriterien entscheidet man, zu antworten oder nicht?

Die Antwortentscheidung stützt sich auf einige grundlegende Fragen, die der Reihe nach zu stellen sind. Die Tabelle verbindet jede Frage mit dem Signal, das sie gibt.

FrageSignal „Go"Signal „No-Go"
Liegt der Bedarf in unserem Fachgebiet?klare Übereinstimmung mit der LeistungsbeschreibungRandbedarf oder außerhalb der Kompetenz
Sind die Bedingungen tragbar?realistische Fristen, Mittel, Klauselnunerreichbare Vorgaben
Sind wir bei den Kriterien glaubwürdig?ausgerichtete Nachweise und Referenzenfehlender Nachweis bei einem schweren Kriterium
Ist der Antwortaufwand gerechtfertigt?verfügbare Zeit bis zur FristDossier innerhalb der Frist nicht zu bewältigen
Lohnt sich der Auftrag den Aufwand?strategisches Interesse und MachbarkeitEinsatz ohne Perspektive

Ein einziges klares „No-Go" bei einer ausschließenden Frage, etwa eine fehlende, ausschlusskräftige Kapazität, genügt zum Verzicht, selbst wenn der Rest günstig ist.

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Warum die Zuschlagskriterien vor der Entscheidung lesen?

Die Zuschlagskriterien vor der Entscheidung zu lesen erlaubt es, die eigene Glaubwürdigkeit dort zu messen, wo sich der Auftrag entscheidet. Nach dem deutschen Vergaberecht (§§ 97 ff. GWB und VgV) werden die Zuschlagskriterien und ihre Gewichtung im Voraus in den Vergabeunterlagen bekanntgegeben. Die eigenen Nachweise bereits bei der Go/No-Go-Entscheidung mit dieser Matrix zu konfrontieren vermeidet es, erst nach dem Schreiben zu entdecken, dass man beim schwersten Kriterium schwach ist.

Eine Go/No-Go-Entscheidung, die die Gewichtung ignoriert, beurteilt den Auftrag nach Gefühl; eine, die sie liest, beurteilt ihn dort, wo er bewertet wird. Auf dieser Stufe begnügt sich die Go/No-Go-Entscheidung mit einer schnellen Einschätzung: Bin ich glaubwürdig oder nicht, dort, wo der Auftrag wiegt. Die feine Messung des Abstands bei jedem gewichteten Kriterium ist Gegenstand einer eigenen Analyse, wie man seine Gewinnchancen bei einem öffentlichen Auftrag einschätzt; die Go/No-Go-Entscheidung wiegt zusätzlich Aufwand, Risiko und strategisches Interesse ab.

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Wann genügt eine schnelle Entscheidung, und wann braucht es eine formale Analyse?

Für einen vertrauten Auftrag, nahe an bereits gewonnenen Geschäften, genügt eine schnelle, erfahrungsgestützte Entscheidung. Für einen neuen, umfangreichen oder bedeutsamen Auftrag schützt eine formale, schriftliche und unter den Beteiligten geteilte Analyse vor einem unbedacht eingegangenen Engagement. Eine generische KI kann helfen, Vergabeunterlagen für eine erste Lektüre zusammenzufassen; die Zuordnung der Anforderungen zu den Nachweisen des Unternehmens erhellt die Glaubwürdigkeit hingegen wirklich. Die Grenze ist die Bedeutung: Je schwerer der Auftrag wiegt, desto mehr verdient die Entscheidung, dokumentiert zu werden.

Auf der Plattform Optivalue.ai, die diese Website herausgibt, verlangt die Analyse eines Dossiers weder Schulung noch IT-Projekt noch Datenabfluss außerhalb der Umgebung des Kunden (0 erforderliche Schulungen, 0 IT-Projekte, 0 außerhalb der Umgebung des Kunden verarbeitete Daten), was hilft, eine Go/No-Go-Entscheidung bereits beim Abruf des Dossiers zu erhellen.

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Die Fehler, die eine Go/No-Go-Entscheidung verfälschen

  • Ohne Lektüre der Vergabebedingungen entscheiden: Die Kriterien und ihr Gewicht sind die erste Grundlage einer Go/No-Go-Entscheidung.
  • Interesse und Glaubwürdigkeit verwechseln: Das Interesse an einem Auftrag ersetzt nicht die bei den Kriterien erwarteten Nachweise.
  • Eine ausschließende Anforderung ignorieren: Eine fehlende, ausschlusskräftig geforderte Kapazität verurteilt das Angebot, unabhängig von seinen anderen Stärken.
  • Den Aufwand unterschätzen: Ein innerhalb der Frist nicht zu bewältigendes Dossier erzeugt ein hastiges, also schlecht bewertetes Angebot.
  • Die Entscheidung nicht dokumentieren: Eine nicht schriftlich festgehaltene Go/No-Go-Entscheidung wird bei jeder Meinungsverschiedenheit neu verhandelt, ohne Erinnerung an die Gründe.
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Häufig gestellte Fragen

Wann sollte man die Go/No-Go-Entscheidung treffen?

Bereits beim Abruf der Unterlagen, nach einer schnellen Lektüre der Vergabebedingungen und der Leistungsbeschreibung. Je früher die Entscheidung fällt, desto weniger Aufwand geht bei einem Verzicht verloren.

Ist ein No-Go ein Misserfolg?

Nein. Auf einen wenig aussichtsreichen Auftrag zu verzichten setzt Zeit für Aufträge frei, bei denen das Unternehmen glaubwürdig ist. Die Disziplin des No-Go verbessert die Qualität der tatsächlich eingereichten Antworten.

Wer sollte an der Entscheidung beteiligt sein?

Die Personen, die den Bedarf, die Kapazitäten und die verfügbaren Mittel kennen. Eine gemeinsam getroffene Go/No-Go-Entscheidung bindet diejenigen, die die Antwort erstellen und ausführen müssen.

Hängt die Go/No-Go-Entscheidung vom erwarteten Wettbewerb ab?

Das Wettbewerbsniveau ist ein Faktor unter anderen, lässt sich aber im Voraus schlecht abschätzen. Die Glaubwürdigkeit bei den angekündigten Kriterien bleibt das solideste Signal der Entscheidung.

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Erstellt vom Compliance- und Presales-Team von Optivalue.ai. Letzte Überprüfung: 5. September 2026. Diese Seite stellt keine Rechtsberatung dar.

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Zitierte Quellen

  • Deutsches Vergaberecht (§§ 97 ff. GWB und VgV): vorab angekündigte und gewichtete Zuschlagskriterien.

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